8. Mai 2012

Bildungs- und Teilhabepaket

Das Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien können seit dem 1.4.2011 zusätzliche Leistungen für „Bildung und Teilhabe" erhalten, die bis zum 30.6. auch rückwirkend (teilweise bis zum Jahresbeginn) beantragt werden können. Alle Informationen zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets in Berlin finden sich unter www.berlin.de/bildungspaket.

Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.

Angebote von Jugendverbänden sind vor allem Leistungen im Bereich "Kultur, Sport, Freizeit (Teilhabe)". Hier können Kosten für Mitgliedsbeiträge oder Teilnahmebeiträge für Bildungs- und Freizeitmaßnahmen übernommen werden im Wert von bis zu 60 EUR halbjährlich. Allerdings gilt für diese Leistungen eine Altersgrenze von 18 Jahren.

Das Verfahren in Berlin sieht eine Antragstellung durch den Jugendlichen bei der jeweils zuständigen Stelle (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldamt etc.) vor. Dazu gibt es ein Antragsformular. Wenn ein Jugendlicher seinen Mitgliedsbeitrag oder einen Teilnahmebeitrag für eine Maßnahme aus diesen Mitteln "bezahlen" will, muss er dieses Formular ausfüllen. Der Anbieter muss die Höhe des Mitglieds- oder Teilnahmebeitrags bestätigen (Musterschreiben) und seine Kontoverbindung angeben. Der Jugendliche reicht den Antrag bei der jeweils zuständigen Stelle ein, diese überweist den entsprechenden Beitrag dann direkt an den Anbieter.

Alle zuständigen Stellen haben mit dem Rundschreiben I 07/2011 der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales die Information erhalten, dass alle Maßnahmen von Trägern der freien Jugendhilfe (dazu gehören laut AG KJHG § 40 (3) alle Mitgliedsverbände des Landesjugendring Berlin) förderfähig sind. Es ist also regelmäßig davon auszugehen, dass die jeweils zuständige Stelle den Antrag bewilligt.